Historischer Verein für Nördlingen und das Ries

SATZUNG in der Fassung vom 20. Februar 2014


 § 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Historischer Verein für Nördlingen und das Ries e.V.“.

2) Sitz des Vereins ist Nördlingen.

3) Der Verein ist beim Amtsgericht Augsburg als Verein im Vereinsregister eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Wissenschaft und Forschung auf allen Gebieten der Geschichte. Es ist der besondere Zweck des Vereins, die Geschichte der Stadt Nördlingen und ihrer Umgebung, insbesondere des Rieses, zu erforschen und zu pflegen. Seine Arbeit dient der Aufhellung des Geschichtsablaufs in der Region, der Darstellung des Schicksals der vergangenen Generationen, der Weckung des Verständnisses für die Zusammenhänge zwischen Vergangenheit und Gegenwart, der Bildung und Förderung des Geschichtsbewusstseins.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung aller Bemühungen um die Erforschung der Vor- und Frühgeschichte, der Orts- und Stadtgeschichte, der Kunst- und Kulturgeschichte, der Rechts- und Wirtschaftsgeschichte, der Volkskunde und Familiengeschichte sowie der Denkmalpflege im Bereich der engeren Heimat und zwar durch Vorträge, Führungen und Exkursionen, durch Publikationen aller Art und insbesondere in einem eigenen Jahrbuch.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gebietskörperschaften, werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben; über den Beitritt entscheidet der Vorstand.

 

(3) Der Vorstand kann den Beitritt in den Fällen ablehnen, in denen er berechtigt wäre, eine bestehende Mitgliedschaft abzusprechen (§ 4 Abs. 4)

 

(4) Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder um die Geschichte des Rieses verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn es durch sein Verhalten oder in sonstiger Weise die Ziele oder das Ansehen des Vereins gefährdet, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und / oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

 

  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe und Beschlussfassung

 

(1) Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

(2) Beschlüsse der Organe werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch diese Satzung oder durch Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen gezählt.


§7 Die Vorstandschaft

 

(1) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.

 

(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so wählt sie ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

(4) Der 1. und 2. Vorsitzende sind für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(5) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden, es sei denn, diese werden von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zugelassen.

 

  • Die Mitgliederversammlung hat durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins zu ordnen, soweit diese nicht von der Vorstandschaft zu besorgen sind. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages sowie dessen Fälligkeitstermin
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

 

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Nördlingen zugunsten des Stadtarchivs zu übertragen, zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.




Die vorstehende Satzung wurde am 20. Februar 2014 in der Mitgliederversammlung neu gefasst.

Nördlingen, 21.2.2014

 

___Andrea Kugler        
     Vorsitzende